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Jan 24

Fahrgemeinschaften, das sollte man beachten

Fahrgemeinschaften, das sollte man beachten
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Fahrgemeinschaften sind keine Erfindung der neueren Zeit, sondern waren auch schon ein Thema als viele sich ihren ersten Golf 4 gekauft haben. Genau wie damals sind auch heute einige rechtliche Details zu beachten.

 

Aktuell sprießen Mitfahrer-Portale wie Pilze aus dem Boden. Fahrgemeinschaften werden somit zu einer reizvollen Alternative zum eigenen Auto oder zum Nahverkehr. Solche Gemeinschaften sind bequem, sparen Zeit und vor allen Dingen Geld. Letztendlich schont es auch noch die Umwelt. Fast der Hälfte der Pendler zwischen 16 und 70 haben schon eine Fahrgemeinschaft genutzt. Rechtlich gesehen sind hierbei sowohl der Fahrer als auch die Mitfahrer auf der sicheren Seite. Mitfahrende Personen sind bei einem Unfall im Allgemeinen durch die Kfz-Haftpflichtversicherung versichert. Es gibt aber auch Fälle, wo der Halter oder Fahrer des Wagens mit seinem Privatvermögen haften muss. Beispiele sind hier Trunkenheitsfahrten oder grob fahrlässig verursachte Unfälle.

 

Ebenfalls mit seinem Privatvermögen muss der Fahrer eintreten, wenn seine Versicherung keine ausreichende Deckungssumme aufweist. Es wird daher empfohlen, dass alle Teilnehmer der Fahrgemeinschaft eine Haftungsbeschränkungserklärung vereinbaren. Dies bedeutet, dass Fahrer bei einem Schaden nicht persönlich für Kosten aufkommen muss, die nicht durch die Versicherung abgedeckt sind.

 

Handelt es sich bei der Fahrgemeinschaft um Wege von und zur Arbeit, dann wird dies gesondert behandelt. Ereignet sich ein Unfall auf dieser Strecke, dann wird er als Wegeunfall gerechnet und die Teilnehmer der Fahrgemeinschaft sind durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Voraussetzung ist hier aber, dass kein Umweg gefahren wurde. Sämtliche Behandlungskosten und sogar auch eine Rente werden für die betroffenen Personen gezahlt. Kommt es zu solch einem Unfall, dann sollte man diesen nicht nur der Kfz-Versicherung, sondern auch dem Arbeitgeber melden. Dieser wird dann die zuständige Berufsgenossenschaft darüber unterrichten.

 

Teilen sich die Teilnehmer die Kosten der Fahrt, dann muss auch der Fahrer sich daran beteiligen, denn sonst würde er das Mitnehmen der anderen gewerblich ausführen und müsste dafür eine Gewerbeanmeldung vorweisen. Die Einnahmen müssten dann versteuert werden und er benötigt eventuell einen Personenbeförderungsschein. Außerdem würde hierbei der Schutz der Kfz-Haftpflicht für die Mitfahrer entfallen.